Satzung des TC SW Erpel


§ 1. Name und Sitz

1. Der Verein wurde im Jahr 1977 gegründet und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Montabaur am 23.12.1977 unter Reg.-Nr.VR 10516 eingetragen.

2. Der Verein führt den Namen SCHHWARZWEISS Erpel e.V. Sitz des Vereins ist in 53579 Erpel.

§ 2. Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Bau und die Unterhaltung einer Tennisanlage und die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3. Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. und des Tennisverbandes Rheinland e.V. Der Verein und Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Landestennisverbandes.

§ 4. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5. Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

1. Der Verein besteht aus – aktiven Mitgliedern – inaktiven Mitgliedern – jugendlichen Mitgliedern – Ehrenmitgliedern

2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3. Inaktive Mitglieder sind Förderer des Vereins.

4. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein, den Tennissport oder den Sport überhaupt verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

Die Mitglieder anerkennen Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung und Ordnungen befugten Organe, Ausschüsse und Personen. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.

§ 6. Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

2. Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.

3. Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

4. Bei der Aufnahme von Mitgliedern sollen die vorhandenen Spielmöglichkeiten berücksichtigt werden.

§ 7. Rechte des Mitglieds

1. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen feststehenden Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Inaktive Mitglieder dürfen die für die Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen nur im Rahmen der vereinsinternen Ordnung nutzen.

3. Jugendliche Mitglieder sind nur bei der Wahl des Sport und Jugendwartes stimmberechtigt.

4. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

§ 8. Pflichten des Mitglieds

1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

3. Alle Mitglieder sind zur festgelegten Beitragszahlung verpflichtet.

§ 9. Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen Gebühren

1. Alle Mitglieder haben folgende Beiträge zu leisten: – Mitgliedsbeitrag – Aufnahmegebühr – Arbeitsleistungen – Umlagen

2. Die Höhe dieser Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

3. Die Höhe der Beiträge kann nach den verschiedenen Mitgliedergruppen unterschieden werden, wobei nach objektiven Kriterien beurteilt werden muss.

4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 5. Die Beitragsordnung bestimmt die Höhe der Beiträge sowie die Zahlungsbedingungen.

§ 10. Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.

3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied – mit der Zahlung seiner Verpflichtungen dem Verein gegenüber länger als 1 Jahr im Rückstand ist, – die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt, – Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt, – sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält oder grob gegen den sportlichen Anstand verstößt.

4. Das Mitglied ist vor einem Ausschluss vom Vorstand anzuhören.

5. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

6. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen Berufungsrecht zu. Er kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung beantragen, die innerhalb von 3 Monaten einzuberufen ist. Die Berufung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.

7. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§ 11.Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind: – Mitgliederversammlung – Vorstand

2. Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich ausgeübt.

3. Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein.

4. Wiederwahl und Ämterhäufung ist möglich.

§ 12. Vorstand

1. Dem Vorstand gehören an: – 1. Vorsitzender – 2. Vorsitzender und Schriftführer (stellv. Vorsitzender), – Kassierer – Sport- und Jugendwart

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

3. Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden und dem stellv. Vorsitzenden besteht. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und Schriftführer nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

4. Der Vorstand des Vereins verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte, soweit die Erledigung nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist.

5. Planmäßige Ausgaben über 1.000,00 EUR. benötigen die Genehmigung zweier Zeichnungsberechtigter. Außerplanmäßige Ausgaben kann der Vorstand bis zu 2.000,00 EUR. nach eigenem Ermessen vornehmen. Vorstehende Ausführungen sollen nur für das Innenverhältnis gelten.

6. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, oder wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstandes verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung ist zulässig. Der Beschluss kommt zustande durch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei allen Mitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden muss.

7. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse beratend teilzunehmen.

8. Für besondere Aufgaben können vom Vorstand zusätzliche Ausschüsse gebildet werden. Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit müssen geregelt sein.

9. Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode zurück, ernennt der Vorstand kommissarisch bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Scheidet der Vorsitzende aus, so wählt der Vorstand welcher seiner Stellvertreter an seine Stelle tritt.

10. Der Vorstand bleibt bis zur wirksamen Bestellung des nächsten Vorsitzenden im Amt.

11. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 13. Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung muss innerhalb des ersten Vierteljahres jeden Geschäftsjahres durchgeführt werden.

2. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden und Schriftführer, durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung, unter Einhalt einer Frist von 14 Tagen einberufen. Ist bei der Mitgliederversammlung der 1. Vorsitzende und auch der 2. Vorsitzende und Schriftführer verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

3. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen werden: – Geschäftsbericht des Vorstandes

– Bericht der Kassenprüfer

– Entlastung des Kassierer

– Entlastung des Vorstandes

– Wahl der Organe

– Satzungsänderungen

– Genehmigung des Haushaltsvorschlags für das laufende Jahr – Behandlung der Anträge

4. In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens 10% der Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage.

5. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen. In der jeweiligen Einladung zur Mitgliederversammlung wird festgelegt bis zu welchem Zeitpunkt derartige Anträge mit schriftlicher Begründung eingereicht werden müssen. 6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht bewertet.

7. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel oder durch Handzeichen. Generell bestimmt der Versammlungsleiter die Art der Wahl oder Abstimmung. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald der Wahl durch offene Abstimmung von 1/3 der anwesenden Mitglieder widersprochen wird. 8. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift vom Protokollführer anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14. Disziplinarangelegenheiten

1. Zuständig für Disziplinarangelegenheiten ist der Vorstand.

2. Disziplinarangelegenheiten sind Verstöße und Verfehlungen gegen – die Satzung, Ordnungen und entsprechende Beschlüsse der übergeordneten Organisation, – die Anordnungen des Vereins und seiner Organe, – den sportlichen Anstand, die Ehre und – das Ansehen aller mit dem Tennissport befassten Personen und Organe.

3. Es können folgende Strafen verhängt werden – Verwarnung – Geldbuße bis zu 300,00 EUR. – Ausschluss auf bestimmte Zeit von der Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins – Spielersperre – Enthebung oder zeitweiser oder dauernder Ausschluss vom Amt als Mitglied eines Organs oder Ausschusses des Vereins – Vereinsausschluss

Bevor eine Strafe ausgesprochen wird, ist der Betroffene anzuhören. Die Begründung für die Strafe muss schriftlich erfolgen.

§ 15. Rechnungsprüfer

1. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

2. Sie dürfen keinem Organ oder Ausschuss des Vereins angehören.

3. Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluss, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

4. Den Kassenprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.

5. Die Prüfung des Kassen- und des Jahresabschlusses müssen mindestens 2 Rechnungsprüfer vornehmen.

§ 16. Ausschüsse

Vom Vorstand können Ausschüsse eingerichtet werden, soweit diese nicht durch die Satzung festgelegt sind.

§17. Satzungsänderungen

1. Zu Beschlüssen über eine Änderung der Satzung sowie über eine Veräußerung oder dauerhafte Nutzungsänderung von unbeweglichen Vereinsvermögen, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn die Änderungen unter Angabe der betroffenen Bestimmungen im vorgeschlagenen Wortlaut in der Tagesordnung angekündigt waren.

2. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Nichtanwesende Mitglieder müssen schriftlich zustimmen.

3. In der Tagesordnung sind zumindest die von der Änderung betroffenen Punkte der Satzung anzugeben. Eine Neufassung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der Tagesordnung als solche bezeichnet war.

4. Satzungsänderungen die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Registergericht notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden. Die Mitglieder sind von Satzungsänderungen, die durch den Vorstand erfolgen, unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 18. Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim mit ja oder nein erfolgen.

4. Für den Fall der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Erpel, die es ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.